Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG u. a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch
einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder
einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule
handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das , BStBl 2005 II S. 518).
Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. „Nach Landesrecht erlaubte” Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.
Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie bedürfen – im Gegensatz zu Ersatzschulen – keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt (s. o.).
Voraussetzung für den Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist deshalb, dass eine Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist. Siehe dazu , BStBl 1997 II S. 615; , BStBl 1997 II S. 621; , BFH/NV 2003 S. 599.
Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen sind in der Regel weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt bzw. als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt. Wegen der Versagung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an eine Hochschule als nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule liegt beim BFH derzeit unter dem Az. XI B 176/04 eine Nichtzulassungsbeschwerde vor (Vorinstanz , EFG 2005 S. 353). Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Bis Ende des Jahres 2002 kannte das nordrhein-westfälische Schulrecht keine „anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen”. Durch das Gesetz zur Änderung des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG) vom (GV. NRW. Nr. 37/2002 vom S. 648) erhalten allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW mit Wirkung ab dem (kraft Gesetzes) die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie die Feststellung nach § 22 Schulpflichtgesetz (SchpflG) erfüllen (§ 45 Abs. 5 SchOG; nach Art. 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom ist das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten). Durch eine Reform der NRW-Schulgesetze ist seit dem die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) sowie einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 3 und 4 SchulG NRW geregelt. Dabei fällt die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in die Zuständigkeit der Bezirksregierung, die örtlich für den Standort der Ergänzungsschule als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist. Für die Anerkennung einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule ist ausschließlich das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Das aktuelle Schulgesetz NRW ist ist im Intranet im Bildungsportal NRW verfügbar.
Damit ist Schulgeld, das an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule in NRW für einen Zeitraum nach dem gezahlt wird, nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es insoweit nicht an; dieser hat nach § 11 Abs. 2 EStG lediglich Bedeutung für die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die ggf. dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden können.
Am zahlte der Stpfl. die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für den Monat November 2002. Eine Berücksichtigung der Beiträge kann nicht erfolgen, weil diese wirtschaftlich auf einen Zeitraum vor dem entfallen.
Die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für das Jahr 2003 wurden am gezahlt. Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Deutsche Schulen im Ausland (Hinweis auf das , BStBl 1997 II S. 617) auch wenn diese Schulen mangels Anwendbarkeit des deutschen Schulrechts keine staatliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erhalten können, ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig). Allerdings ist eine Deutsche Schule im Ausland eine (begünstigte) Schule i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt ist (Hinweis auf das , BStBl 2005 II S. 518).
Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Stpfl. nachzuweisen – H 104 „Nachweis” EStH 2004.
(Deutsche) allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW erhalten über ihre Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule regelmäßig keine gesonderte Bescheinigung. Stpfl. können diese Eigenschaft gegenüber der Finanzverwaltung mit Hilfe einer Kopie des der Schule erteilten „Bescheids über die Feststellung nach § 22 Abs. 1 Schulpflichtgesetz” bzw. bei Ergänzungsschulen, die erst nach dem anerkannt werden, durch die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung über die Feststellung nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW nachweisen. Ein Bescheid über die Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 (2) BaföG ist kein Nachweis für diese Eigenschaft.
Bei einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in NRW kann der Stpfl. den Nachweis der Anerkennung als Ergänzungsschule durch eine Kopie des Anerkennungsbescheids der Bezirksregierung bzw. bei einer Ergänzungsschule, die erst nach dem anerkannt wird, durch den Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW führen.
Die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW erstellten Schulverzeichnisse sind über das ISYS verfügbar:
Verzeichnisse aller Schulen in NRW (Stand )
Verzeichnis der Privatschulen in NRW 2005
Das „Verzeichnis der Privatschulen in NRW 2005” enthält alle in privater Trägerschaft befindlichen Schulen des allgemein bildenden und berufsbildenden Bereichs in NRW, die als Ersatzschule genehmigt sind. Die darin aufgeführten Schulen des Gesundheitswesens sind keine genehmigten Ersatzschulen. Das Verzeichnis enthält zwar auch Ergänzungsschulen. Mir ist aber nicht bekannt, ob alle darin mit dem Bildungsziel 2 (= Ergänzungsschule, an der das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann, was Voraussetzung für die Feststellung nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW ist), aufgeführten allgemein bildenden Ergänzungsschulen tatsächlich anerkannt sind.
Über die im Acrobat Reader enthaltenen Suchfunktionen kann nach der jeweiligen Schule – ohne vorherige Kenntnis des Schultyps – komfortabel gesucht werden.
Bei der Bezirksregierung Düsseldorf ist ein „Verzeichnis der Ergänzungsschulen (Stand: )” verfügbar, in dem anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen und anerkannte ausländische Ergänzungsschulen gesondert aufgeführt sind.
Bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Köln und Münster ist ein entsprechendes Verzeichnis noch nicht verfügbar.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.
Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen. Auf die EStG-Kartei NRW zu § 10b EStG Nr. 16 wird ergänzend hingewiesen.
Die Kurzinformationen Einkommensteuer Nr. 51/2002 vom und Nr. 34/2003 vom werden hiermit aufgehoben.
OFD Münster v. - Kurzinfo ESt
30/2005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BAAAB-69637