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Zur Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
(, BStBl II S. 975)
I. Leitsatz
Eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht, wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt waren.
II. Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1993 und 1994 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die X-Versicherungsgruppe.
Die X gewährte ihren selbständigen Vertretern im Rahmen eines Haustarifs einen Rabatt von 20 % auf den Beitrag zur Krankenversicherung und leistete zu dem verbleibenden Betrag einen Zuschuss von 50 %. Die in den Streitjahren daraus resultierenden Vorteile von 13 210 DM (1993) und 13 507 DM (1994) gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen nicht an.
Derartige Rabatt- und Zuschussgewährungen waren - neben anderen Problembereichen - Gegenstand eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche der X wegen Steuerhint...