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BBK Nr. 22 vom Seite 1059 Fach 6 Seite 1292

Aktuelle Probleme bei den Pflichtangaben in Rechnungen

Hinweise zum

von Dipl.-Finw. Karl-Hermann Eckert, Potsdam

Bei der Ausstellung von Rechnungen gem. § 14 UStG bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den aktuellen Problemen zu den Pflichtangaben zum „Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung” und zur „Menge und Art der gelieferten Gegenstände” in der Rechnung. Darüber hinaus drohen den Unternehmen Gefahren, wenn sie eine berichtigte Rechnung beim Leistungserbringer anfordern, weil der Anspruch auf eine berichtigte Rechnung verjährt sein könnte. S. 1060

I. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistungen anzugeben (vgl. hierzu auch BBK F. 6 S. 1222). Die Angabe ist auch dann erforderlich, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung identisch ist. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Unternehmer ausschließlich Bargeschäfte ausführt (z. B. im Einzelhandel).

Das BMF hat am - IV A 5 - S 7280a - 82/05 ein BMF-Schreiben herausgegeben, in dem näher erläutert wird, wie diese Pflichtangabe in der Rechnung im Einzelnen auszulegen ...

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