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Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage
(1) Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 28/05, EFG 2005 S. 1413) der Stpfl. die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht. (2) Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist hierbei nicht erforderlich. Dem anderslautenden (StuB 2004 S. 268) ist nicht zu folgen. (3) Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG).▶NWB CAAAB-57267
▶Hinweis: Wir werden auf das Urteil im Rahmen eines Aufsatzes zurückkommen.