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Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang
Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 Satz BGB nicht. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB begründet aber auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben kein Kündigungsverbot für den bisherigen Arbeitgeber ().