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Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen bei Organisationsverschulden
Gem. § 56 FGO kann die Versäumnis einer gesetzlichen Frist des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „geheilt” werden. Dazu muss gem. § 56 Abs. 2 FGO ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Die Rechtsprechung des BFH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bekanntermaßen streng und zum Teil auch formalistisch. Eine Entscheidung des BFH (BFH/NV 2005 S. 1312) aus jüngster Zeit bestätigt dies und macht erneut deutlich, dass bei Anträgen auf Wiedereinsetzung Sorgfalt geboten ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Prozessvertreter des Klägers begehrte wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist i. S. von § 120 FGO (Ablauf ) innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt er vor, in seinem Büro werde üblicherweise die Ausgangspost um 16.00 Uhr in den Briefkasten in der Nähe des Büros eingeworfen. Am sei jedoch um 16.00 Uhr noch nicht die gesamte Ausgangspost geschrieben gewesen, weshalb zunächst die bis zu diesem Zeitpunkt fertige Ausgangspost zum Briefkasten gebracht worden sei. Die seit über zwanzig Jahren im...