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StuB Nr. 20 vom Seite 870

Zwischengewinn und Ersatzwert bei Investmentanteilen

von Dipl.-Kfm. RA/StB Christian Ebner, München
Die Kernfragen:
  • Welche Änderungen haben sich beim Zwischengewinn ergeben?

  • Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich daraus?

  • Was gilt nach der EU-ZinsRL?

I. Einleitung

Der Zwischengewinn von Investmentanteilen fällt ausschließlich bei Erwerb oder Verkauf bzw. Rückgabe von Anteilsscheinen an. Ziel ist es, bei unterjährigem Anteilseignerwechsel die bis dahin vom Fonds erzielten Zinsen bzw. zinsähnlichen Erträge steuerlich zu erfassen.

1. Funktion des Zwischengewinns: Gleichbehandlung von Fonds- und Direktanlegern

Mit der Abschaffung des mit dem Steuermissbrauchsbekämpfungsgesetz vom zum eingeführten Zwischengewinns in 2004 durch das Investmentmodernisierungsgesetz (InvModG) empfahl sich für Privatanleger vorübergehend das sog. Modell des sog. „Zinsenstripping”: Unmittelbar nach Beginn eines Geschäftsjahres bzw. nach Ausschüttung werden Anteile erworben, die kurz vor Ablauf des übernächsten Geschäftsjahres bzw. vor dem übernächsten Ausschüttungstermin wieder veräußert werden.

Direktanleger müssen demgegenüber bei Veräußerung von Schuldverschreibungen die mitvergüteten Stückzinsen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG versteuern. Fondserträge werden hiervon nicht erfasst, da diese auf der Fondsausgangsseite einheitlich als...

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Nutzungsdauer:
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