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Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung
Erfolgt der schuldrechtliche Verkauf eines Grundstücks unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser erst dann wirksam wird, wenn die Ausübung des jeweils vereinbarten Rücktrittsrechts ausgeschlossen ist, handelt es sich dabei bei summarischer Prüfung um eine aufschiebende Bedingung i. S. von § 14 Nr. 1 GrEStG.S. 11