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Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens
Die Grundsätze zur Buchwertfortführung in Betriebsaufspaltung bei Einlagen aus dem Besitzunternehmen in das Betriebsunternehmen gelten auch in der vergleichbaren Situation der verdeckten Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH, die eine vergleichbare Tätigkeit ausübt. Es kommt vor dem zu keiner Aufdeckung des Geschäftswerts insoweit, als die stillen Reserven beim Inhaber des Besitzunternehmens wegen seiner Beteiligung am Betriebsunternehmen verbleiben. Insoweit allerdings, wie stille Reserven auf andere Personen übergehen, tritt Gewinnrealisierung ein.