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Verwertungsverbot bei rechtwidriger Durchsuchung
Anlässlich einer rechtwidrigen Durchsuchung bei einer Bank als Drittem (§ 103 StPO) gefundene Unterlagen können im Besteuerungsverfahren verwertet werden, wenn die Unterlagen auch in rechtmäßiger Weise zu erlangen gewesen wären und der Schutzzweck der verletzten Norm unter Berücksichtigung des Gebots der steuerlichen Belastungsgleichheit kein Verwertungsverbot gebietet.S. 4