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NWB Nr. 46 vom Seite 3845

Voraussetzungen der Kraftfahrzeugzulassung in Nordrhein-Westfalen ab 1. 11. 2005

Um die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zu erleichtern, wird in Nordrhein-Westfalen seit dem stufenweise die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

  • Die Zulassungsstellen dürfen seit dem Fahrzeuge nur noch dann zulassen, wenn der Fahrzeughalter eine Lastschrift-Einzugsermächtigung für die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer erteilt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in besonderen Härtefällen oder bei unbefristeten Steuerbefreiungen möglich.

  • Zusätzlich wird ab dem von den Zulassungsbehörden automationsgestützt überprüft, ob der Fahrzeughalter die Kraftfahrzeugsteuer vollständig beglichen hat. Bestehen Rückstände, verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung und verweist die Betroffenen an das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt. Die Zulassung kann erst erfolgen, nachdem die rückständige Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge, Zinsen) an die Finanzverwaltung entrichtet worden ist.

  • Ab dem ist in Fällen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer die Zulassung des Fahrzeugs außerdem davon abhängig, dass – zusätzlich zur Begleichung...

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