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Strafverfahrensrecht | Durchsuchung bei Geldwäscheverdacht
Für einen Anfangsverdacht der Geldwäsche als Voraussetzung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (§§ 94, 98, 102 StPO) ist nicht erforderlich, dass eine der in § 261 Abs. 1 StGB genannten Vortaten sicher feststeht. Ausreichend ist vielmehr, dass eine auf kriminalistische Erfahrungen gestützte Vermutung dafür spricht, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde und die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Es kann daher genügen, dass erhebliche Verdachtsanzeichen auf kriminelle Motive der Betroffenen bei Geldtransaktionen (hier: Banküberweisungen) hindeuten, denen eine Vortat i. S. des § 261 StGB zugrunde liegt, ohne dass diese Tat bereits genau bestimmbar wäre. Für eine Geldwäscheanzeige durch ein Kreditinstitut (§ 11 GwG) ist ebenfalls genügend, dass aus der Finanztransaktion selbst tatsächliche V...