Bekanntmachung über das vollständige Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 2005
Nach § 10 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom (BGBl 2004 I S. 438, BGBl 2005 I S. 1059) wird hiermit in Ergänzung der Bekanntmachung vom (BGBl 2005 I S. 1059) bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 10 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 2005 erforderliche Genehmigung nunmehr vollständig erteilt hat, und zwar
am für Investitionsvorhaben [1] bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (Anlage 1 Nr. 5 des Investitionszulagengesetzes 2005) sowie
am für Investitionsvorhaben [2] von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) beziehungsweise vom (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den genannten „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht.
Das Investitionszulagengesetz 2005 ist damit vollständig in Kraft getreten.
BMF v. - IV C 8 - InvZ 1000 - 59/05IV C 8 - InvZ 1000 - 75/05
Fundstelle(n):
YAAAB-68572