Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt
eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes
Leitsatz
In der für 2000 gültigen Fassung des EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld,
wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung
vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Ein Kind ist dann nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn
die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen bzw. nicht ausreichende andere Einkünfte
und Bezüge verfügt.
Für die Feststellung, ob die dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den gesamten notwendigen Lebensbedarf
sichern, ist ein auf den Kalendermonat bezogener Vergleich anzustellen.
Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln rechnen auch tatsächlich erfolgte Zahlung des Sozialleistungsträgers, wobei
es ohne Belang ist, ob die Zahlungen unmittelbar an das Kind geleistet werden oder mittelbar dem Kind zugute kommen. Hilfeleistungen
der Eltern sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Der gesamte notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem behinderungsbedingten
Mehrbedarf zusammen. Die auf die Behinderung zurückzuführenden Aufwendungen sind nur zu erfassen, soweit sie sich in den -
auch sonst bei außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG maßgebenden - Grenzen der Angemessenheit halten.
Fundstelle(n): LAAAB-68546
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.06.2005 - 2 K 2665/03
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.