Investitionszulagenrechtlicher Begriff des verarbeitenden
Gewerbes
Keine Rückwirkung einer nachträglichen
Umgruppierung
Investitionszulage 1999
Leitsatz
1. Die Abgrenzung der als
verarbeitendes Gewerbe besonders zu fördernden von den von der
investitionszulagenrechtlichen Förderung ausgenommenen Branchen erfolgt
nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Klassifikation der
Wirtschaftszweige.
2. Die in einem späteren
Zeitraum (hier im Jahr 2000) vom Landesamt für Statistik auf Grund der
Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusatzfragebogen der
vierteljährlichen Handwerksberichterstattung vorgenommene Zuordnung eines
Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe wirkt auch dann nicht auf den
Investitionszeitraum (hier das Jahr 1999) zurück, wenn sie noch im
Verbleibenszeitraum erfolgt ist.
3. Für Wirtschaftsgüter,
die den Strukturwandel des Unternehmens hin zu einem Betrieb des verarbeitenden
Gewerbes gerade nicht bewirkt haben, sondern die dem nicht begünstigten
Bereich dienen, kann eine Investitionszulage auf Grund ihrer Nutzung nicht
bewilligt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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