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Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Bedeutung der Worte „Ehe” und „Ehegatten” ist eindeutig und keiner Auslegung dahin gehend zugänglich, dass davon auch „Lebenspartner” umfasst würden. Wegen des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, keine Gleichstellung in Steuergesetzen herbeizuführen, kommt eine Analogie nicht in Betracht. Der Ausschluss der Lebenspartner von den steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Denn die Bevorzugung der Ehegatten ist wiederum durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt.