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Steuerfreiheit von Grundstückserwerben nach dem VermG
Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach dem VermG erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Ein Grundstückserwerb nach dem VermG erfolgt nicht nur in den Fällen, in denen das Eigentum am Grundstück unmittelbar aufgrund eines Verwaltungsakts außerhalb des Grundbuchs übergeht, sondern auch dann, wenn ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung. Das Verfahren nach dem VermG ist in besonderem Maß auf die Erzielung von gütlichen Einigungen und Vergleichen angelegt. Dieser eindeutigen Zielsetzung des G...