BFH Beschluss v. - I E 2/05

Instanzenzug:

Gründe

1. Durch Beschluss vom I B 96/03 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die vom Erinnerungsführer zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 854 € an (Kostenrechnung vom ). Dabei ging sie von einem Streitwert von 42 714 € aus.

Gegen die Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen:

In allen sechs Streitjahren (1986 bis einschließlich 1991) sei es um ein und dieselbe Rechtsfrage, die Gewährung des Haushaltsfreibetrags gegangen. Der „rein theoretische Wert” der Rechtsfrage habe nur etwa 600 € pro Jahr betragen. Dass er durch das Finanzamt (FA) und das FG gezwungen worden sei, wegen dieser Rechtsfrage für insgesamt sechs Veranlagungszeiträume Klage und Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Durch Kostenrechnung vom setzte die Kostenstelle daraufhin die zu entrichtenden Gerichtskosten auf 332 € herab. Dabei ging sie davon aus, dass im Beschwerdeverfahren nur noch der Abzug der Kinder- und Haushaltsfreibeträge streitig gewesen sei und der Streitwert deshalb lediglich 7 487 € betragen habe.

Der Erinnerungsführer teilte mit, er halte seine Erinnerung aufrecht und sein finanzielles Interesse am Beschwerdeverfahren habe lediglich noch darin bestanden, den Haushaltsfreibetrag zu erlangen.

2. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die vom Erinnerungsführer zu zahlenden Gerichtskosten bemessen sich nach einem Streitwert von 6 291 €.

a) Der Erinnerungsführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren der Abzug von Beträgen in Höhe des jeweiligen Kinderfreibetrags nicht mehr streitig war. Das FA hatte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre statt der Kinderfreibeträge solche gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd berücksichtigt, die der Höhe nach den Kinderfreibeträgen entsprechen (s. S. 4). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren hatten auch erkennen lassen, dass der Erinnerungsführer nicht noch zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Freibeträgen gemäß § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Kinderfreibeträgen begehrte (s. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, S. 4 Ziff. 4 des Schriftsatzes vom ).

b) Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Der Erinnerungsführer hat das Urteil des FG hinsichtlich aller sechs Streitjahre mit der Beschwerde angegriffen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich somit nach der Steuerminderung, die der Erinnerungsführer in den Streitjahren hätte erreichen können, wenn er mit seinem Antrag auf Gewährung des Haushaltsfreibetrages Erfolg gehabt hätte (§ 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der vor dem geltenden Fassung —GKG a.F.—).

c) Eine teilweise Nichterhebung der Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 GKG a.F.) kommt nicht in Betracht. Es bestand weder für das FA noch für das FG eine Verpflichtung, im Kosteninteresse des Erinnerungsführers zunächst nur über den Einspruch bzw. die Klage wegen Einkommensteuer 1990 oder ein einzelnes der anderen Streitjahre zu entscheiden. Der Erinnerungsführer hat nicht vorgetragen, dass er beim FG angeregt habe, zunächst nur hinsichtlich eines der Streitjahre zu entscheiden.

d) Der für den Kostenansatz maßgebende Streitwert berechnet sich somit wie folgt:


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Veranlagungszeitraum
1986 DM
1987 DM
1988 DM
1989 DM
1990 DM
1991 DM
zu versteuerndes Ein-kommen lt. FG-Urteil
  40 516
  46 318
  48 642
  49 649
  56 959
  63 893
Haushaltsfreibetrag
- 4 536
- 4 536
- 5 616
- 5 616
- 5 616
- 5 616
verbleibendes zu ver-steuerndes Einkommen
  35 980
  41 782
  43 026
  44 033
  51 343
  58 277
Steuerbetrag bei Be-rücksichtigung des Progressionsvorbehalts
  9 496
  11 922
  11 388
  11 720
  12 198
  14 513
Steuerbetrag lt. FG-Urteil
11 368
13 916
13 635
13 988
14 102
16 533
Differenz = streitiger Betrag
  1 872
  1 994
  2 247
  2 268
  1 904
  2 020

Summe der Differenzen (= Streitwert) 12 305 DM = 6 291,45 €.

Die Gebühr Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses beträgt daher 302 €.

3. Für die Entscheidung werden keine Gerichtskosten erhoben. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2217 Nr. 12
HAAAB-68102