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Neuregelung der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Das Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom ist im BGBl 2005 I S. 2269 verkündet worden und tritt am in Kraft. Danach werden die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats fällig (vgl. hierzu Marschner, NWB F. 27 S. 6045 ff.).