Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch den Bund nach § 15 FELEG;
Bezug:
Mit Urteil vom (Az.: VI R 134/01, BStBl 2005 II S. 569) hat der BFH entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Bund nach § 15 FELEG trägt, bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn darstellen.
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt:
die vom Bund übernommenen Beiträge nach § 15 FELEG sind wie die von der Bundesagentur für Arbeit getragenen Beiträge nicht steuerbar und
mangels Benennung in § 32b EStG auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzusetzen.
Ein Abzug dieser Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (siehe Beispiel in der Vfg. vom ) kommt nicht in Betracht. Die Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beitrag zur Rentenversicherung sind sowohl auf der Einkunftsseite als auch bei den Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen.
Vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Eine Berücksichtigung dieser Beiträge als Sonderausgabe kommt erst in Betracht, wenn das geleistete Ausgleichsgeld (§ 17 FELEG) den steuerfreien Höchstbetrag von 18.407 € (36.000 DM) nach § 3 Nr. 27 EStG überschritten hat. Dieser Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. Die einzelnen Raten sind daher so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist (R 6 zu § 3 Nr. 27 EStR).
Die OFD-Vfg.en vom , vom (Az.: S 2342 A – 36 – St 333) und vom (Az.: S 2342 A – 36 – St 332) werden hiermit aufgehoben.
Den vor dem Thüringer Finanzgericht anhängigen Klagen ist unter Korrektur der bisher als Sonderausgabe abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen abzuhelfen.
Oberfinanzdirektion Erfurt v. - S 2342 A - 36 - L 226
Fundstelle(n):
LAAAB-67574