Höhe des Verspätungszuschlages bei Steuererstattung
Leitsatz
1. Ergibt sich aus der verspätet
eingereichten Umsatzsteuererklärung keine Nachzahlung, ist im Hinblick auf
die Regelung des § 240 AO ein Verspätungszuschlag in Höhe von
0,5% der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat ohne
Berücksichtigung eines Zinsanteiles als angemessen anzusehen.
2 Bei hartnäckig
verspäteter Abgabe von Steuererklärungen kann das Finanzamt trotz
fehlender Zahllast von einem schwerwiegenden Verschulden ausgehen und den
sogenannten Grundverspätungszuschlag um ca. 25 Prozent erhöhen.
3. Ein Steuerpflichtiger kann sich
für die verspätete Abgabe der Steuererklärung
regelmäßig nicht mit der Behauptung entlasten, dass die
Verzögerungen auf Liquiditätsengpässen beruhen und daher ein
Steuerberater immer erst beauftragt werden kann, wenn gerade Geld dafür
zur Verfügung steht.
Fundstelle(n): PAAAB-67431
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.05.2005 - 6 K 725/05
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