Ermittlung der
kindergeldschädlichen Einkünfte des volljährigen Kindes in
Berufsausbildung
Leitsatz
1) Als "Bruttoeinkünfte" des
Kindes gilt nicht die Summe der nach Lohnsteuerkarte nachgewiesenen, sondern
die Summe der höheren Einkünfte nach den Vereinbarungen des
Ausbildungsvertrages, weil Verzichte des Kindes unbeachtlich sind.
2) Von dem Bruttoarbeitslohn sind
lediglich die Beträge abzusetzen, die bei dem Kind Werbungskosten
darstellen würden, nicht jedoch der von ihm gezahlte Anteil am
Gesamtversicherungsbeitrag [...], st. Rspr. des BFH, ... a.A. neuerdings
, DStR 2005, 911 = FR 2005, 706.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1885 Nr. 23 PAAAB-67418