PflVG § 32

Abschnitt 4: Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 32 Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung [2]

(1) Dieses Gesetz in der ab dem geltenden Fassung ist nicht vor dem 23. Dezember 2023 anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.

(2) 1§ 8 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Unterabschnitt 4 des Abschnitts 3 sind ab dem anzuwenden. 2§ 14a in der bis einschließlich geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzfonds

  1. nach der Bekanntmachung gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden oder

  2. durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 oder 2 erstmals einer anderen juristischen Person übertragen werden.

(3) Auf Versicherungsfälle, die vor dem 17. April 2024 eingetreten sind, sind die bis einschließlich geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(4) 1Sind Vertragsbestimmungen, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten die unwirksamen Vertragsbestimmungen durch die neuen Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen oder sie aufheben. 2Die Erklärung zur Ersetzung oder Aufhebung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Versicherungsnehmer sie einfach erfassen kann. 3Die Vertragsänderung wird einen Monat nach Zugang der Erklärung wirksam. 4Für Versicherungsverträge, die am bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, für bis zum 31. Dezember 2024 eingetretene Versicherungsfälle ausgeschlossen, wenn

  1. das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und

  2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht, der diese Ersatzansprüche deckt.

(5) 1Die §§ 5c und 8b sind ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission, frühestens jedoch ab dem anzuwenden. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag der Anwendung im Bundesanzeiger bekannt. 3Bis zum Tag der Anwendung ist § 5 Absatz 7 in der bis einschließlich geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Auf vor dem eingetretene Entschädigungspflichten des Entschädigungsfonds nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum geltenden Fassung und auf vor dem eingetretene Entschädigungspflichten der Entschädigungsstelle nach diesem Gesetz in der bis zum geltenden Fassung sind jeweils die bis einschließlich geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(7) 1Die §§ 17 bis 22 sind im Übrigen ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission anzuwenden, frühestens jedoch ab dem . 2Bis zum Tag der Anwendung nach Satz 1 sind auf Ansprüche Geschädigter für den Fall, dass die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird, weiterhin die bis einschließlich geltenden Vorschriften anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAB-67250

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 16 zu § 32 geworden und geändert gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .