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Kosten vermögensrechtlicher Auseinandersetzung in Scheidungsverfahren
Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den (früheren) Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen. Scheidungsfolgekosten sind auch dann nicht als...