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Streitwertfestsetzung
Gegen den mit der Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss, mit dem das Finanzgericht den Streitwert festgesetzt hat, ist auch nach Einführung von § 133a FGO (Anhörungsrüge) weiter der Rechtsbehelf des Gegenvorstellung statthaft. Die Gegenvorstellung enthält eine Anregung an das Gericht, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Weist das Finanzgericht die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar. Wird das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG befristet zu erteilen, ist als Streitwert der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5000 € anzusetzen.S. 4