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Einkommensteuer | Kosten für die Aufhebung einer Gütergemeinschaft keine außergewöhnliche Belastung
Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind nach dem NWB WAAAB-66996 unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. – Anmerkung: Der III. Senat des BFH führt seine restriktive Rechtsprechung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen fort. Man sollte allerdings meinen, dass Beratungshonorare im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gütergemeinschaft jedenfalls dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die Gütergemeinschaft zu einer Ehegattenmitunternehmerschaft geführt h...