Abschnitt 4: Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
1Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder
ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
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FAAAI-03859