Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1205/02 EFG 2005 S. 1958 Nr. 24
Gesetze:
InvZulG § 2 S. 1 Nr. 1
SächsWG § 63 Abs. 3
KVG § 2 Abs. 1 Buchst. a
KVG § 4 Abs. 2
Investitionszulagenschädlichkeit der politisch gewollten Übertragung von Wirtschaftsgütern vor Ablauf der Dreijahresfrist
des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 in den hoheitlichen Bereich
Investitionszulage 1991
Leitsatz
1. Investiert eine VEB Wasserversorgungs Nachfolgegesellschaft 1991 in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
scheidet bei Nichteinhaltung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 eine Investitionszulagenbegünstigung
der aufgrund von politisch gewollten Teilübertragungsverträgen auf hoheitliche Abwasserzweckverbände übertragenen Wirtschaftsgüter
aus.
2. Das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors kann nicht als unschädlich angesehen werden,
wenn die dafür ursächlichen Gründe nicht im Wirtschaftsgut selbst liegen, sondern im Betrieb.
3. Eine andere Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil nach dem Willen des BMF die Kommunalisierung der VEB Wasserversorgung
Nachfolgegesellschaften steuerneutral erfolgen sollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1958 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2178 AAAAB-66879
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Sächsisches FG, Urteil v. 04.05.2005 - 2 K 1205/02
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