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Baukindergeld im Jahr des Objektwechsels
Ziehen zusammen veranlagte Ehegatten im letzten Jahr der Wohneigentumsförderung in ein neu erworbenes Zweitobjekt um, so können sie in diesem Jahr zwar den Fördergrundbetrag bzw. die Steuerbegünstigung gemäß § 10e Abs. 1 EStG für beide Objekte, aber die Steuerermäßigung für die Kinder bzw. die Kinderzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.S. 6