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NWB Nr. 41 vom Seite 3473 Fach 26 Seite 4449

Das Arbeitsplatzschutzgesetz

Arbeitnehmerschutz bei Wehr- oder Zivildienst

Dr. Hans-Theo Brecht

Ziel des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist es, Arbeitnehmer, die in Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten Wehr- oder Zivildienst leisten, vor Benachteiligung im Arbeitsleben zu schützen. Das Arbeitsplatzschutzgesetz stellt im Wesentlichen zwingendes Recht dar. Abweichungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder im Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers sind unwirksam.

I. Persönlicher Schutzbereich

1. Deutsche Arbeitnehmer

Das Arbeitsplatzschutzgesetz gilt für alle deutschen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden (vgl. dazu insbesondere IV und VI). Nach § 7 ArbPlSchG sind die Vorschriften des Gesetzes auch für in Heimarbeit Beschäftigte anzuwenden. Ein weitgehender Schutz besteht nach § 8 ArbPlSchG auch für selbständige Handelsvertreter. Einige Sonderregelungen gelten für im öffentlichen Dienst Beschäftigte (vgl. z. B. § 1 Abs. 2 ArbPlSchG) sowie Beamte und Richter (z. B. § 9 ArbPlSchG).

Das Gesetz gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen (). Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist, dass der Arbeitnehmer Wehr- oder Zivildienst (vgl. § 78 ZivildienstG) leistet. Neben den Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden werden nach § 16a ArbPlSchG Soldaten und Soldatinnen, die Wehrd...

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