Ansparrücklage für erst noch zu eröffnenden Betrieb einer Fotovoltaikanlage
Einkommensteuer 2001
Leitsatz
1. Die Bildung einer Ansparrücklage für erst noch zu eröffnende Betriebe setzt voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich
der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft
werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (hier: Bestellung einer Solaranlage als einzige wesentliche Betriebsgrundlage
erst im Folgejahr).
2. Demgegenüber sind die Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Kredite und Fördermittel sowie die Kreditbewilligung nicht
geeignet, die konkrete Absicht der Betriebseröffnung ausreichend zu dokumentieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1675 Nr. 21 INF 2005 S. 804 Nr. 21 KÖSDI 2005 S. 14893 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2006 S. 316 WPg 2006 S. 393 Nr. 6 YAAAB-66550
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2004 - 1 K 210/03
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