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Prospekt über geschlossene Immobilienfonds: Pflicht zum Ausweis von 15 v. H. Zwischenhandelsgewinn
In einem zur Information über einen geschlossenen Immobilienfonds herausgegebenen Prospekt muss der von einer zur Initiatorengruppe gehörenden Gesellschaft durch den Ankauf und anschließenden Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft erzielte Gewinn (Zwischenhandelsgewinn) ausgewiesen werden. Ein Prospekt, der den Zwischenhandelsgewinn nicht ausweist, ist nach einer Entscheidung des , jedenfalls dann fehlerhaft, wenn dieser 15 v. H. der Zeichnungssumme beträgt. Wird ein Anleger mittels eines solchen Prospekts zur Zeichnung einer Fondsbeteiligung geworben, kann er die Zahlungen an die den Fondsanteil finanzierende Bank verweigern, wenn es sich bei Fondsbeteiligung und Finanzierung um verbundene Geschäfte gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG handelt.