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BBV 10/2005 S. 8

Grunderwerbsteuer: Rückerwerb eines Grundstücks bei nichtigem Kaufvertrag

Ein Grundstücksgeschäft kann nichtig sein, wenn Grundstückskaufvertrag und Pachtvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. des § 139 BGB bilden und der Pachtvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Inhalt des Pachtvertrags oder aus dem Verhalten des einen Vertragspartners gegenüber dem anderen oder beider gegenüber Dritten – einschließlich der Allgemeinheit – ergeben. Ein lediglich auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung reicht für die Annahme der Nichtigkeit nicht aus, wenn es an weiteren für die Sittenwidrigkeit sprechenden Elementen fehlt. Hier kommen z. B. ein sittenwidriges Verhalten gegenüber einem Sozialhilfeträger oder eine verwerfliche Gesinnung in Betracht (, nv).

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