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BBV 10/2005 S. 4

Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG

Nach Rn. 30 des (BStBl 2004 I S. 337) rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Folglich kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht in Betracht. Soweit diese Regelung von Tz. 9 des (BStBl 1996 I S. 1441) abweicht, ist sie aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet werden (Rn. 65 des . Demgegenüber hat der entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in ...

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