Instanzenzug:
Gründe
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt…beigeordnet, der sich telefonisch zur Übernahme des Mandats bereit erklärt hat.
Bei summarischer Prüfung besteht für die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des Finanzgerichts möglicherweise von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— (Beschluss vom VIII R 106/03, BFHE 208, 220, BFH/NV 2005, 616; Urteil vom III R 91/03, BFH/NV 2005, 1186) abweicht.
Die einmonatige Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits abgelaufen. Der Senat weist darauf hin, dass wegen der versäumten Frist nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH- und Beiordnungsbeschlusses durch den beigeordneten Rechtsanwalt Beschwerde erheben (§ 56 Abs. 2 FGO) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde begründen lässt (, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).
Fundstelle(n):
CAAAB-66070