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Steuerentlastung bei Ausgliederung
Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom - I R 38/00, BStBl II S. 819; Bezug: § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a EStG 1990/1994; § 42 AO 1977).▶NWB IAAAB-60417
▶Praxishinweise: § 50d Abs. 1a EStG 1991/1994 (jetzt Abs. 3) dient dem Zweck, Missbräuche bei der Entlastung zu verhindern. Erfolgt in einem wirtschaftlich aktiven Konzern aus organisatorischen Gründen und Haftungsgründen eine auf Dauer angelegte Ausgliede...