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Umschuldung eines zum Erwerb eines Einfamilienhauses geschlossenen Darlehensvertrags
Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können grundsätzlich nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da Aufwendungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses weder als außergewöhnlich noch als zwangsläufig anzusehen sind, stellen auch die durch Umschuldung des zum Erwerb geschlossenen Darlehensvertrags entstandenen Aufwendungen (insbesondere Vorfälligkeitsentschädigung) keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG dar.