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Steuerbefreiung für Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG findet nicht nur dann Anwendung, wenn auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind. Die Vorschrift nimmt lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den begünstigten Vertragstypen gehört.