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Feststellung verbleibenden Verlustabzugs
Verluste, die im Veranlagungsjahr als Vortrag nur deshalb nicht berücksichtigt werden konnten, weil eine Veranlagung aus Gründen der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich ist, sind dennoch bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf das Ende des Veranlagungsjahrs abzuziehen.