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Entschädigungszahlung bei gerichtlichem Vergleich
Wird eine im laufenden Jahr ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführers im Folgejahr aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wieder rückgängig gemacht und das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Folgejahrs fortgesetzt, ist die anlässlich der außerordentlichen Kündigung im laufenden Jahr gezahlte „Abfindung” keine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung. Wurde bei dem Vergleich beim Arbeitsgericht eine erneute „Netto”entschädigung für das Folgejahr vereinbart und hat der Geschäftsführer bislang immer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III vorgelegt, ist der Nettobetrag unter Anwendung der Steuerklasse III in einen Bruttoarbeitslohn für das Folgejahr umzurechnen. Liegt dieser Bruttobetrag nicht über dem Betrag, den der Geschäftsführer bei norm...