Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bevollmächtigtengebühr im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren
Der Bevollmächtigte, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, kann für seine weitere Tätigkeit im Einspruchsverfahren bei gesunkenem Streitwert keine höhere Gebühr verlangen, als wenn er nur im Veranlagungsverfahren tätig geworden wäre. Deshalb wird der Gebührenrahmen für das Einspruchsverfahren durch eine einzige volle Geschäftsgebühr auf der Grundlage des höheren Werts des Veranlagungsverfahrens begrenzt.