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Personelle Verflechtung durch verdeckte Treuhandschaft des Besitzunternehmers
Eine personelle Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung kann auch vorliegen, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person über einen Treuhänder an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Der Abschluss eines Treuhandvertrags ist auch konkludent möglich; dass er von den Beteiligten nicht so bezeichnet und auch nicht rechtlich als Treuhandvertrag eingeordnet worden ist, ist daher unerheblich. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks wird auch dann erst im Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Übergangs der Preisgefahr und von Nutzen und Lasten realisiert, wenn bereits vorher mit Eintragung im Grundbuch das zivilrechtliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist.S. 3