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Grunderwerbsteuer | Übernahme künftig entstehender Erschließungskosten keine Gegenleistung
Hat der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung dar (Bezug: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB).▶VT 886/04
▶Praxishinweise: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist regelmäßig der Kaufpreis für das Grundstück einschließlich der übernommenen sonstigen Leistungen. Der Ablösebetrag für künftig entstehende Erschließungskosten stellt aber keine sonstige Leistung dar. Der Erwerber übernimmt weder ein erschlossenes Grundstück, noc...