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BFH 21.09.2004 IX R 13/02, StuB 23/2004 S. 1075

Einkommensteuer | Vorliegen von steuerpflichtigen (sonstigen) Leistungen

(1) Eine (sonstige) Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. (2) Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.▶VT 878/04

Praxishinweise: Durch die neue Definition der (sonstigen) Leistung ist der Nachweis der Verwirklichung des Einkünftetatbestands einfacher geworden. Liegen eine Leistung und eine Gegenleistung vor und besteht zwischen beiden ein wirtschaftlicher Zusammenhang, so ist der Einkünftetatbestand erfüllt. Es ist also nicht mehr erforderlich, dass ein „Tun um des Entgelts willen erbracht wird” (so die bisherige Rechtsprechung). Die Einkünfteerzi...

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