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BFH 02.07.2003 XI R 8/03, StuB 20/2003 S. 948

Einkommensteuer | Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

Die Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers widerrufen werden. Ein Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers schließt den Sonderausgabenabzug des Unterhaltsleistenden aus (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG).▶VT 1011/03

Praxishinweise: Für die steuerlichen Folgen des Realsplittings (Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden und Versteuerung beim Unterhaltsempfänger) sind i. d. R. zwei verschiedene Finanzämter zuständig. Da die Zustimmung zum Realsplitting nur vom Unterhaltsempfänger widerrufen werden kann, hat sich der BFH für eine doppelte Zuständigkeit entschieden. Der Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers führt also auch zum Ausschluss d...

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