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Keine Begrenzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf einzelne Betriebe eines Unternehmens
Der Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich gem. rkr. Urteil des Hessischen (DB 2002 S. 1010) betriebsübergreifend auf das gesamte Unternehmen. Sachliche Gründe – wie die Zugehörigkeit zu verschiedenen Branchen oder unterschiedliche wirtschaftliche Situationen – können Differenzierungen zwischen Betrieben rechtfertigen. Auch aus einer betrieblichen Übung, eine Altersversorgung jeweils erst im Versorgungsfall zuzusagen, könne sich eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ergeben (Bezug: § 1 BetrAVG).