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Erhöhung des Stammkapitals
Die Anmeldung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allen Geschäftsführern. Der Insolvenzverwalter kann deshalb für die GmbH in einem solchen Anmeldeverfahren keine zulässigen Rechtsmittel einlegen (§§ 54 Abs. 3, 57 Abs. 1, 78 GmbHG; § 80 InsO; 3Z BR 046/04, ZInsO 2004 S. 503).▶VT 600/04