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GmbH-Gründung durch Abspaltung
Da es sich bei der Gründung einer GmbH durch Abspaltung stets um eine Sachgründung handelt, die den besonderen Vorschriften des SpTrUG oder des UmwG genügen muss, ist die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag als Voraussetzung für die befreiende Wirkung einer Sacheinlage zur Erreichung des genannten Gesetzeszwecks nur insoweit erforderlich, als erkennbar gemacht werden muss, dass es sich um eine Gründung durch Abspaltung handelt (§ 3 Satz 1 SpTrUG; §§ 5 Abs. 4, 19 GmbHG; OLG Naumburg, Urteil vom - 5 U 105/03 [nrkr.], GmbHR 2004 S. 669).▶VT 599/04