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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Geldzuwendungen Dritter beim Jahresgrenzbetrag
Bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).▶VT 535/04
▶Praxishinweise: Bei der Prüfung der Frage, ob das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, hat sich der Gesetzgeber für das Steuerrecht ausdrücklich auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes beschränkt. Daraus ergibt sich – anders als im bürgerlichen Recht, wo auch der Einsatz von Vermögen gefordert wird (§ 1602 BGB) –, dass vorhandenes oder zufließendes Vermögen stets außer Betracht bleibt. Lediglich die Erträge aus dem Vermögen sind in die Berechnung für den Jahresgrenzbetrag ...