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Bucheinsicht des Handelsvertreters mittels eines Wirtschaftsprüfers
Wählt der Unternehmer die Einsichtnahme durch den Handelsvertreter, kann sich dieser gem. Beschluss des OLG Frankfurt vom - 5 W 2/2002 (BB 2002 S. 427 = MDR 2002 S. 478) der Hilfe eines Wirtschaftsprüfers bedienen, und zwar auch ohne entsprechende Titulierung im Urteil.
Praxishinweise: (1) Der Unternehmer wurde gem. § 87c HGB verurteilt, entweder dem Provision beanspruchenden Handelsvertreter (HV) selbst oder einem vom HV zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer (WP) Bucheinsicht zu gewähren. Der Unternehmer entschied sich für die Einsichtnahme durch den HV selbst. Zum Konflikt kam es im Rahmen der Vollstreckung, als der HV zu seiner Unterstützung einen WP mitbrachte, dem der Unternehmer den Zutritt verwehrte.
(2) Um seinen Anspruch auf korrekte Provisionsabrechnung durchzuset...